Satzung des ZaPF e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen Zusammenkunft aller Physik Fachschaften e.V..
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Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist beim Amtsgericht Frankfurt unter der Registernummer VR14547 eingetragen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verein
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Der Verein dient der Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe.
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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. die Durchführung der halbjährlichen Treffen der Vertretenden der Physikstudierenden der Hochschulen im deutschsprachigen Raum, der Zusammenkunft aller Physikfachschaften (ZaPF).
b. die Umsetzung und Finanzierung der Beschlüsse der ZaPF, sowie deren Gremien.
Der Verein bezweckt mit diesen Aufgaben einen Informationsaustausch der einzelnen Studierendenvertretungen und soll so eine überregionale Koordination ermöglichen. Durch Fachvorträge soll über neueste Entwicklungen aus Wissenschaft, Forschung und Technologie berichtet werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.
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Außerordentliches Mitglied (Fördermitglied) kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
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Jedes ordentliche Mitglied kann gleichzeitig auch ein außerordentliches Mitglied sein.
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Die Mitgliedschaft wird durch Antrag in Textform erworben. Es sollen die bereitgestellten Vorlagen verwendet werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet unverzüglich durch
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Erklärung des Mitglieds in Textform,
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Streichung aus der Liste der Mitglieder, wenn über einen Zeitraum von 15 Monaten an keiner Mitgliederversammlung teilgenommen wurde.
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Die Mitgliedschaft außerordentlicher Mitglieder endet zum Ende des Kalenderjahrs durch
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Erklärung des Mitglieds in Textform,
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Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags bis zum 31. Dezember eines Jahres.
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Die Mitgliederversammlung kann in wichtigen Gründen mit Mehrheit ein Mitglied ausschließen. Als wichtiger Grund zählt ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
§ 6 Finanzen
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Es wird kein Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder erhoben. Ist ein Mitglied gleichzeitig auch außerordentliches Mitglied, so gelten für sie/ihn die Beitragsregelungen für außerordentliche Mitglieder.
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Der Verein finanziert sich durch die Mitgliedsbeiträge der außerordentlichen Mitglieder, öffentliche Mittel, Spenden und Gebühren.
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Zuwendungen dürfen nicht angenommen werden, wenn sie zu Bedingungen verpflichten, die dem Vereinszweck widersprechen.
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Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
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Der Vorstand
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Die Mitgliederversammlung
§ 8 Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich statt.
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Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
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Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und hat genau eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder nehmen beratend teil, sofern sie nicht sowieso ordentliche Mitglieder sind.
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Es wird ein Protokoll geführt.
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Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens drei Wochen im Voraus in Textform an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
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Die Tagesordnung kann zu Beginn der Mitgliederversammlung geändert werden. Hiervon ist der Tagesordnungspunkt ‘Satzungsänderungen’ ausgeschlossen.
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Der Mitgliederversammlung kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
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Wahl des Vorstands (mindestens einmal jährlich)
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Bestellung einer/eines Kassenprüferin/Kassenprüfers
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Entgegennahme der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte
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Entgegennahme des Finanzberichts
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Entlastung des Vorstands
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Festlegung der Beitragsordnung
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Satzungsänderungen
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Auflösung des Vereins (¾ Mehrheit)
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§ 9 Vorstand
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Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen. Der Vorstand besteht zumindest aus der/dem Vorsitzenden und der/dem Kassenführer/in. Über Zahl und Aufgabengebiete der weiteren Ämter beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl. Ämter können in Personalunion geführt werden.
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Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
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Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit ⅔ der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gewählt. Kommt diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht zustande, so entscheidet im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit. Frühere Vorstandsmitglieder, die nicht erneut gewählt wurden, scheiden automatisch aus dem Vorstand aus. Damit ein Vorstand in Abwesenheit gewählt werden kann, bedarf es hierzu einer Willensbekundung des zur Wahl stehenden Mitglieds in Textform.
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Die Aufgaben der/des Vorstandsvorsitzenden sind insbesondere
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die Führung des Vereins im strategischen und grundsätzlichen Bereich,
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die Berufung der Mitgliederversammlung,
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die Verwaltung der Mitglieder,
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die Unterzeichnung der Mitgliederversammlungsprotokolle,
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die Einreichung der Mitgliederversammlungsprotokolle beim Amtsgericht.
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Die Aufgaben der/des Kassenführerin/Kassenführers sind insbesondere:
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die Führung der Bücher des Vereins,
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die Erstellung des Finanzberichts,
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die Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt.
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Einzelne Aufgaben der/des Vorstandsvorsitzenden und der/des Kassenführerin/Kassenführers können stattdessen auch anderen Vorstandsmitgliedern bei ihrer Wahl übertragen werden.
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Zur Aufgabe eines jeden Vorstandsmitglieds gehört die Erstellung eines schriftlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts.
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Als Aufgabengebiete, zu denen Vorstände gewählt werden können kommen insbesondere in Betracht:
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Vertretung des Vereins bezüglich der Durchführung einer bestimmten Zusammenkunft aller Physik-Fachschaften vor Ort,
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Akquise und Betreuung von Fördermitgliedern und Spendern.
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§ 10 Entlastung des Vorstandes
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Die Vorstandsmitglieder legen am Ende ihrer Amtszeit der Mitgliederversammlung den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht vor. Insbesondere müssen diese, sowie der Finanzbericht des Kassenführers, durch die/den Kassenprüfer/in bestätigt werden. Die Entlastung erfolgt auf Grundlage der Berichte.
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Ein Vorstandsmitglied kann für nicht abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die aus dessen Tätigkeit in der Amtszeit herrühren, nicht entlastet werden. Die Entlastung ist dann auf der nächsten Mitgliederversammlung nach Abschluss dieser Rechtsgeschäfte zu beantragen.
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Ein Vorstandsmitglied kann nicht über seine eigene Entlastung abstimmen.
§ 11 Satzungsänderung
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Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie vorher auf der Tagesordnung angekündigt war.
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Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen Stimmen entsprechend § 33(1) BGB erfolgen.
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Anträge auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes Satzungsänderung müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter ausführlicher Angabe von Gründen und konkreten Entwürfen der Änderungen beim Vorstand eingereicht werden.
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Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 12 Auflösung
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Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit ¾ Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erfolgen.
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Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe.
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Bei der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder zu vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§ 13 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30. Mai 2015 beschlossen und zuletzt am 19. Mai 2024 geändert. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle vorherigen Versionen treten damit außer Kraft.
Kiel, den 19. Mai 2024