Zusammenkunft aller Physik Fachschaften

Begriffe und Regelungen, die im Anhang kommentiert oder erklärt werden, sind kursiv gedruckt.

Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung gilt für die Plenen (Vollversammlungen aller Teilnehmenden) der Zusammenkunft aller Physikfachschaften (ZaPF). Sie ist von allen Teilnehmenden einzuhalten und regelt unter anderem den Ablauf des Plenums, die Wahl der Organe der ZaPF entsprechend der Satzung der ZaPF und die Antragsfristen und Abstimmung von Anträgen.

Als teilnehmende Personen der ZaPF gelten alle angemeldeten Teilnehmenden der ZaPF, die ihren Tagungsbeitrag entrichtet haben, sowie alle Mitglieder und helfende Personen der ausrichtenden Fachschaft.

Ablauf eines Plenums

  1. Sitzungen der ZaPF sind öffentlich.
  2. Die Sitzungsleitung wird von der die ZaPF organisierenden Fachschaft vorgeschlagen und im Plenum abgestimmt. Bis zur Wahl der Sitzungsleitung fungiert die ausrichtende Fachschaft als Sitzungsleitung.
  3. Zu Beginn der Sitzung wird eine Protokollführung, bestehend aus einer oder mehreren Personen, gewählt. Das Protokoll der Sitzung wird im ZaPF-Reader für die folgende ZaPF abgedruckt.
  4. Nach der Wahl der Sitzungsleitung und der Protokollführung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.
  5. Anschließend wird die Tagesordnung bekanntgegeben und abgestimmt. Diese Tagesordnung ist bindend.
  6. Im Anfangsplenum werden nach Abstimmung der Tagesordnung die Vertrauenspersonen gewählt.
  7. Im Abschlussplenum sollte es immer einen Tagesordnungspunkt “Berichte der Arbeitskreise” geben. Möchte ein Arbeitskreis (AK) einen Antrag abstimmen bzw. ein Meinungsbild einholen wollen, so ist diese entsprechend des Abschnittes “Anträge” einzureichen. Auf einer vorherigen ZaPF durch einen GO-Antrag auf “Schließung der Redeliste und Verweisung in eine Arbeitsgruppe mit Recht auf ein Meinungsbild im Plenum” vertagte Anträge sowie solche, die wegen mangelnder Beschlussfähigkeit, nicht mehr behandelt werden konnten, sollen priorisiert behandelt werden.
  8. Ist in einer Sitzung strittig, wie eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung auszulegen oder wie eine Lücke zu schließen ist, so kann die Auslegungsfrage mit Wirkung für die gesamte Sitzung durch die Sitzungsleitung entschieden werden.
  9. Die Sitzungsleitung kann die Sitzung unterbrechen, dies sollte in der Regel jedoch zehn Minuten nicht überschreiten.

Anträge

Antragsfristen und Antragsdurchführung

  1. Antragsberechtigt sind alle teilnehmenden Personen.
  2. Anträge (z.B. für Tagesordnungspunkte oder Abstimmungen) sind mindestens eine Stunde vor Beginn des Plenums in Textform bei der die ZaPF ausrichtenden Fachschaft einzureichen. Dies gilt insbesondere für Texte, über die abgestimmt werden soll. Die Arbeitskreise haben dafür zu sorgen, dass dies rechtzeitig geschieht. Die Fristen für Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung und des Verhaltenskodex der ZaPF werden in eigenen Absätzen geregelt.
  3. Anträge, die nach dieser Frist eingereicht werden, sind Initiativanträge und müssen von mindestens zwei Personen aus verschiedenen Fachschaften getragen werden. Auch diese Anträge müssen dem Plenum in geeigneter Form vorgelegt werden. Initiativanträge werden am Ende der Liste der Anträge im Tagesordnungspunkt “Anträge” angehängt, so sie nicht mit einem anderen Antrag konkurrieren. Sie früher zu behandeln bedarf eines Geschäftsordnungsantrages zur Änderung der Tagesordnung.
  4. Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung zur Abstimmung im Anfangsplenum müssen mindestens 7 Tage vor dem Anfangsplenum der ZaPF geeignet bekanntgemacht werden, z.B. über die Mailingliste. Zur Abstimmung im Zwischen- oder Abschlussplenum müssen Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung spätestens um 15:00 Uhr am Tag vor dem Zwischen- oder Abschlussplenum bekanntgegeben werden. Änderungen dieser Geschäftsordnung sind nicht durch Initiativanträge möglich. Die Änderung der Geschäftsordnung tritt automatisch zum nächsten Plenum in Kraft.
  5. Anträge zur Änderung des Verhaltenskodex der ZaPF zur Abstimmung im Anfangsplenum müssen mindestens 7 Tage vor dem Anfangsplenum der ZaPF geeignet bekanntgemacht werden, z.B. über die Mailingliste. Zur Abstimmung im Zwischen- oder Abschlussplenum müssen Anträge zur Änderung des Verhaltenskodex der ZaPF spätestens um 15:00 Uhr am Tag vor dem Zwischen- oder Abschlussplenum bekanntgegeben werden. Änderungen des Verhaltenskodex der ZaPF sind nicht durch Initiativanträge möglich. Die Änderung des Verhaltenskodex tritt sofort in Kraft.
  6. Die antragsstellende Person muss im Plenum anwesend sein oder kann eine Vertretung benennen und muss dies der Sitzungsleitung mitteilen. Die vertretende ist dann die neue antragstellende Person.
  7. Anträge, die bestehende Aussagen der ZaPF, insbesondere die Geschäftsordnung und die Satzung, ändern wollen, sollen ihre Änderung des bestehenden Textes geeignet nachvollziehbar machen. Diese Pflicht entfällt für Initiativanträge.

Geschäftsordnungsanträge

  1. Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) werden durch das Heben beider Arme signalisiert und sind spätestens vor der nächsten Wortmeldung bzw. Abstimmung zu behandeln und abzustimmen.

  2. Es ist nur eine Für-Rede durch die antragstellende Person und eine Gegenrede erlaubt, dabei ist eine inhaltliche einer formellen Gegenrede vorzuziehen. Eine Diskussion von GO-Anträgen findet nicht statt.

  3. In der Abstimmung ist (bis auf unten angegebene Ausnahmen) eine Mehrheit von mehr Ja-Stimmen als der Summe von Nein-Stimmen und Enthaltungen erforderlich. Gibt es keine Gegenrede gilt der Antrag als angenommen.

  4. Geschäftsordnungsanträge sind folgende Anträge:

    • zur Änderung der Tagesordnung,
    • zur erneuten Feststellung der Beschlussfähigkeit (ohne Abstimmung, ohne Gegenrede),
    • zur Unterbrechung der Sitzung (auch bekannt als “Pause”),
    • zum Schluss der Sitzung, *
    • zur Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes in einen anderen Tagesordnungspunkt,
    • zur Begrenzung der Redezeit,
    • zum Schluss der Redeliste (nach Annahme des Antrages können sich noch Personen auf die Redeliste setzen lassen, anschließend wird die Liste geschlossen, weitere Wortmeldungen sind dann nicht mehr möglich)
    • Wiedereröffnung der Redeliste *
    • geschlossene Sitzung (jeweils nur für einen Tagesordnungspunkt)
    • Zulassung einzelner Personen zur geschlossenen Sitzung
    • zum Schluss der Debatte (die Diskussion wird nach Annahme des Antrages sofort abgebrochen, eine Abstimmung zum Thema wird ggf. sofort durchgeführt, auch bekannt als “Antrag auf sofortige Abstimmung”) *
    • zur Anzweiflung einer Abstimmung (ohne Gegenrede, ohne Abstimmung)
    • zur Schließung der Redeliste und Verweisung in eine Arbeitsgruppe mit Recht auf ein Meinungsbild im Plenum (auch bekannt als “Vertagung auf das nächste Plenum bzw. die nächste ZaPF”) *
    • Nichtbefassung auf dieser ZaPF *
    • geheime Abstimmung (ohne Gegenrede, ohne Abstimmung, schließt freiwillige Dokumentation von Abstimmungsverhalten und Abstimmung per Handzeichen aus)
    • Neuwahl der Sitzungsleitung unter Benennung eines oder mehrerer Gegenkandidierender
    • Neuwahl der Protokollführung unter Benennung eines oder mehrerer Gegenkandidierender
    • Einholung eines Meinungsbildes im Plenum
    • Verfahrensvorschlag
    • Freiwillige Dokumentation von Abstimmungsverhalten (ohne Gegenrede, Fachschaften geben ihre Absicht ihr Abstimmungsverhalten zu dokumentieren vor der Gegenrede bekannt, Bedenkzeit möglich, Fachschaften haben das Recht ein Veto gegen diesen GO-Antrag einzulegen, schließt Abstimmung per Handzeichen aus, nach Annahme können Fachschaften die das vorher bekundet haben bei der Redeleitung namentlich ihre Stimme gleichzeitig zu allen anderen Fachschaften abgeben)
    • Abstimmung per Handzeichen (ohne Gegenrede, ohne Abstimmung, nur bei Abstimmungen und Meinungsbildern)

    Mit einem * gekennzeichnete Anträge erfordern eine Zweidrittelmehrheit der

Abstimmungen und Wahlen

Dieser Abschnitt regelt die Abstimmungen und Meinungsbilder des ZaPF-Plenums sowie die Wahlmodi für Personenwahlen. Vom üblichen Modus für Personenwahlen abweichende Bestimmungen werden in einem eigenen Unterabschnitt geregelt, die verbleibenden Regelungen für Personenwahlen sind davon unbenommen. Die Beschlussfähigkeit für Abstimmungen und Personenwahlen ist gegeben, wenn zwanzig Physikfachschaften im Plenum anwesend sind.

Die Beschlussfähigkeit ist ausschließlich für Abstimmungen und Personenwahlen entsprechend dieser Geschäftsordnung notwendig. Nur das Plenum betreffende Abstimmungen können ohne Beschlussfähigkeit durchgeführt werden, dies betrifft insbesondere die Wahl der Sitzungsleitung und der Protokollführung, sowie das Sitzungsende.

Die Sitzungsleitung übt die Funktion des Wahlausschusses für offene Abstimmungen und Wahlen aus. Für geheime Abstimmungen und Wahlen wird ein Wahlausschuss von der Sitzungsleitung bestimmt. Hierbei darf kein Mitglied des Wahlausschusses selbst zur Wahl stehen.

Abstimmungen und Meinungsbilder

  1. Es werden Abstimmungen und Meinungsbilder unterschieden. Meinungsbilder sind informelle Abstimmungen um die Meinung der im Plenum anwesenden einzuholen, während Abstimmungen über die Annahme oder Ablehnung von Beschlüssen entscheiden. Eine Vorabstimmung ist nicht zulässig.
  2. Beschlüsse sind nach außen zu tragende Resolutionen, die zwingend an eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengruppen adressiert sein müssen, Positionspapiere, die an niemanden adressiert sind, sowie ZaPF-interne Selbstverpflichtungen und Aufträge an den StAPF.
  3. Stimmberechtigt für Meinungsbilder ist jede teilnehmende Person der ZaPF.
  4. Stimmberechtigt für Abstimmungen ist jede im Plenum anwesende Fachschaft die mindestens eine teilnehmende Person hat. Jede Fachschaft hat eine Stimme; wie sie abstimmt, ist innerhalb der jeweiligen Fachschaft zu regeln. Den Fachschaften ist Zeit zur Beratung zu gewähren. Eine geheime Abstimmung ist möglich.
  5. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen größer ist als die Summe aus Enthaltungen und Nein-Stimmen. Sollte die Zahl der Enthaltungen die Summe der Ja- und Nein-Stimmen überwiegen, wird die Abstimmung einmalig wiederholt. Falls in der erneuten Abstimmung wiederum die Zahl der Enthaltungen überwiegt, gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung ist geeignet, z.B. durch deutliches Handheben, kenntlich zu machen, eine geheime Abstimmung in Papierform kann beantragt werden. Eine schriftliche Stimmabgabe ist bei vorzeitiger Abreise möglich, es ist jedoch bei geheimer Abstimmung auf Wahrung des Wahlgeheimnisses zu achten. Die schriftliche Stimmabgabe gilt nur für inhaltlich unveränderte Anträge und verfällt sonst. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Anträge zur Abstimmung sind positiv zu formulieren.
  6. Änderungsanträge ändern den Wortlaut eines Antrages, aber nicht das Wesen. Sie können von jeder teilnehmenden Person gestellt werden. Änderungsanträge sind vor dem eigentlichen Antrag zu beschließen. Die notwendigen Mehrheiten zur Annahme von Änderungsanträgen entsprechen der von Beschlüsse. Soweit das Plenum den Änderungsanträgen zustimmt oder sie von den hauptantragstellenden Personen übernommen werden, wird der Hauptantrag in der geänderten Fassung zur Beschlussfassung gestellt. Die antragstellende Person hat bis zur endgültigen Beschlussfassung das Recht, auch eine geänderte Fassung ihres Antrages zurückzuziehen.
  7. Konkurriende Anträge sind einander widersprechende Anträge zur selben Sache. Sie werden gleichzeitig behandelt.
  8. Bei konkurrierenden Anträgen ist die Beschlussfassung wie folgt durchzuführen: Geht ein Antrag weiter als ein anderer, so ist über den weitergehenden zuerst abzustimmen. Wird dieser angenommen, so sind weniger weit gehende Anträge erledigt. Lässt sich ein Weitergehen nicht feststellen, so bestimmt sich die Reihenfolge, in der die konkurrierenden Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden, aus der Reihenfolge der Antragsstellung. Lässt sich diese nicht mehr feststellen, entscheidet die Sitzungsleitung.
  9. Beschlüsse zur Änderung der Geschäftsordnung, die Geschäftsordnungsanträge ändern, die einer Zweidrittelmehrheit bedürfen, können nur explizit und mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden.
  10. Beschlüsse zur Änderung des Verhaltenskodex des ZaPF bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Vor der Abstimmung ist die Beschlussfähigkeit zwingend festzustellen.

Personenwahlen

  1. Das passive Wahlrecht für Personenwahlen haben alle natürlichen Personen.
  2. Personenwahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. In Abweichung davon dürfen Sitzungsleitung und Protokollführung per Akklamation gewählt werden.
  3. Es werden die Wahlmodi für normale Personenwahlen und die Wahl der Vertrauenspersonen im Anfangsplenum unterschieden.
  4. Stimmberechtigt für normale Personenwahlen ist jede im Plenum anwesende Fachschaft die mindestens eine teilnehmende Person hat. Jede Fachschaft hat eine Stimme; wie sie abstimmt, ist innerhalb der jeweiligen Fachschaft zu regeln. Den Fachschaften ist Zeit zur Beratung zu gewähren.
  5. Die normalen Personenwahlen sind wie folgt durchzuführen:
    • Die Kandidierenden stellen sich vor der Wahl kurz dem Plenum vor und können vom Plenum befragt werden.
    • Danach ist dem Plenum die Möglichkeit zu geben, unter Ausschluss der Kandidierenden über diese zu diskutieren.
    • Diese Diskussion wird nicht protokolliert.
    • Eine kandidierende Person gilt als gewählt, wenn die Person mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen, mindestens elf Ja-Stimmen erhält und die Wahl annimmt.
    • Enthaltungen sind möglich und wirken wie nicht oder ungültig abgegebene Stimmen.
    • Sollten mehr Kandidierende gewählt werden, als Posten zur Verfügung stehen, werden sie nach Anzahl der Ja-Stimmen besetzt.
  6. Abwahlen sind auch bei Abwesenheit der betroffenen Person möglich und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Antrag auf Abwahl ist bis spätestens 15 Uhr am Vortag der ausrichtenden Fachschaft anzukündigen. Die betroffene Person ist jedoch nach Möglichkeit anzuhören.

Vertrauenspersonen

  1. Im Anfangsplenum werden sechs Vertrauenspersonen gewählt. Das aktive Wahlrecht besitzen alle anwesenden natürlichen Personen.
  2. Die Wahl der Vertrauenspersonen erfolgt per Wahl durch Zustimmung aus einem Pool von teilnehmenden Personen der ZaPF. Bewerbungen hierfür müssen bis spätestens zu Beginn des Anfangsplenums in Textform an eine, bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der ZaPF durch die ausrichtende Fachschaft bekanntzugebende, Adresse erfolgen.
  3. Eine Personaldebatte findet nicht statt, die Kandidierenden dürfen sich jedoch dem Plenum vorstellen.
  4. Wahl durch Zustimmung ist durch den folgenden Algorithmus definiert:
    • Jede wahlberechtigte Person erhält einen Wahlzettel mit einer Liste aller zur Wahl stehenden Personen.
    • Jeder zur Wahl stehenden Person kann eine Stimme gegeben werden.
    • Die Auszählung der Stimmen erfolgt in mehreren Durchgängen.
    • Im ersten Durchgang werden alle Stimmen ausgezählt und die Person mit den meisten Stimmen kommt in die Gruppe der gewählten Personen. Daraufhin werden alle Wahlzettel, die der ersten gewählten Person eine Ja-Stimme gegeben haben, von den übrigen Wahlzetteln getrennt.
    • In den darauf folgenden Durchgängen wird immer die Person mit den meisten Stimmen in den verbliebenen Wahlzetteln der Gruppe der gewählten Personen hinzugefügt und ihre Wahlzettel von den übrigen Wahlzetteln getrennt. Dies wird so lange wiederholt bis alle Plätze besetzt sind oder keine Wahlzettel mehr übrig sind.
    • Bei Stimmengleichheit entscheidet die Anzahl der Stimmen aus der ersten Runde. Bei Gleichstand entscheidet das Los.
    • Sollten noch nicht alle Plätze in der Gruppe der gewählten Personen besetzt sein obwohl keine Wahlzettel mehr verblieben sind, werden die restlichen Plätze nach Anzahl der Stimmen in der ersten Runde besetzt. Bei Gleichstand entscheidet das Los.
  5. Die Stimmverteilung wird nicht bekanntgegeben. Die gewählten Vertrauenspersonen werden in alphabetischer Reihenfolge vom Wahlausschuss veröffentlicht.
  6. Der durch die Wahl bestimmten Gruppe muss anschließend das Vertrauen ausgesprochen werden. Dies geschieht falls nicht anders gewünscht per Handzeichen in offener Wahl. Sind die ersten sechs Personen genannter Gruppe vom gleichen Geschlecht, ersetzt die Person eines anderen Geschlechts mit den meisten Stimmen die sechste Person in der Rangfolge. Sollten sich nur Personen eines Geschlechts beworben haben, ist diese Regelung irrelevant.
  7. Bei weniger als sieben sich bewerbenden Personen muss der kompletten Gruppe das Vertrauen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ausgesprochen werden, damit sie als gewählt gilt. Die Wahl durch Zustimmung entfällt hierbei.
  8. Darüber hinaus nominiert die austragende Fachschaft zwei Vertrauenspersonen aus ihrer Fachschaft, diese müssen nicht vom Plenum bestätigt werden.

Anhang: Versionshistorie {-}

Diese Geschäftsordnung wurde auf dem Abschlussplenum der Sommer-ZaPF 2005 in Erlangen beschlossen. Inhaltliche Änderungen wurden vorgenommen auf der:

  • Sommer-ZaPF 2007 in Berlin,
  • Sommer-ZaPF 2008 in Konstanz,
  • Winter-ZaPF 2008 in Aachen,
  • Sommer-ZaPF 2009 in Göttingen,
  • Sommer-ZaPF 2010 in Frankfurt,
  • Sommer-ZaPF 2011 in Dresden
  • Sommer-ZaPF 2014 in Düsseldorf,
  • Winter-ZaPF 2014 in Bremen.
  • Sommer-ZaPF 2015 in Aachen,
  • Sommer-ZaPF 2016 in Konstanz,
  • Winter-ZaPF 2016 in Dresden,
  • Sommer-ZaPF 2017 in Berlin,
  • Winter-ZaPF 2017 in Siegen,
  • Sommer-ZaPF 2018 in Heidelberg,
  • Winter-ZaPF 2018 in Würzburg,
  • Sommer-ZaPF 2019 in Bonn,
  • Winter-ZaPF 2019 in Freiburg,
  • der Sommer-ZaPF 2023 in Berlin,
  • und auf Winter-ZaPF 2023 in Düsseldorf.

Anhang: Kommentare zur Geschäftsordnung und Begriffsklärung {-}

Geschäftsordnungsanträge {-}

Geschäftsordnungsanträge sind dazu gedacht, zu verhindern, dass eine Diskussion sich ins Absurde zieht. Sie sind mit äußerster Vorsicht anzuwenden und sind insbesondere als Korrektiv für eine Diskussion, die ihren roten Faden verloren hat, zu benutzen.

Bei der Abstimmung über einen Geschäftsordnungsantrag sollte man vorher dreimal darüber nachdenken, ob man ihm zustimmt, da Ende der Debatte auch Ende der Debatte bedeutet.

Geschäftsordnungsanträge können als Mittel zu einer Schlammschlacht genutzt werden, jedoch sollte bedacht werden, dass wir sachliche Diskussionen führen wollen und auch einsehen sollten, wenn die Mehrheit einen Antrag nicht unterstützt. Die GO kann nie so gefasst werden, dass sie weder von Teilnehmenden des Plenums noch von der Redeleitung missbraucht werden kann. Für einen guten Ablauf des Plenums sind wir auf das Wohlwollen aller angewiesen.

Um die GO-Anträge auf ihren einzigen Sinn, die Steuerung der Diskussion, zu beschränken, wurden auf der ZaPF im Wintersemester 2014/2015 in Bremen die Liste der GO-Anträge abgeschlossen und umfasst alle GO-Anträge die in der jüngeren Vergangenheit benutzt wurden und die, die schon immer auf der Liste waren. Dies umfasst unter anderem auch Verfahrensvorschläge, wie z.B. die Entscheidung 2011 in Dresden eine ZaPF, um die sich mehrere Fachschaften beworben hatten, per Stein-Schere-Papier zu vergeben.

Falls ein GO-Antrag nicht wie in der Liste benannt gestellt wird, versucht die Redeleitung in Rücksprache einen inhaltsgleichen, korrekt gestellten Antrag zu finden. Sollte die Redeleitung dabei einen Fehler macht, erinnert euch daran, dass auch die Redeleitung nur aus Menschen besteht, die Fehler machen können und weist sie darauf hin.

Abstimmungen ohne jegliche Gegenrede sollten nur mit äußerster Vorsicht angenommen werden.

Formale Gegenrede bedeutet nur bekanntzugeben, dass man dagegen ist, inhaltliche Gegenrede beinhaltet eine Begründung.

Beschlussfähigkeit bei zwanzig anwesenden Fachschaften {-}

Dies entspricht nach unserem Kenntnisstand etwa einem Viertel der Physikfachschaften.

Passives Wahlrecht {-}

Das Plenum soll jede Person wählen können, der die teilnehmenden Personen die Ausübung des Amtes zutrauen. Dies ist ein breites Recht und bringt die Pflicht mit, sorgfältig auszuwählen, wen es wählt. Die teilnehmenden Personen sollen sich mit den kandidierenden Personen bekannt machen und die ZaPF nutzen, diese kennenzulernen und sich eine Meinung über sie zu bilden. Kandidierende Personen sollen sich dem Plenum in geeigneter Form vorstellen.

Es ist immer eine Option Menschen nicht zu wählen und Ämter vakant zu lassen, da es besser sein kann sich länger mit kandidierenden Personen vertraut zu machen und sie im Zweifel später zu wählen. Die Wahl in Ämter ist keine Voraussetzung um sich aktiv in Gremien einzubringen.

Mindestanzahl von Ja-Stimmen bei Personenwahlen {-}

Das Minimum von elf Ja-Stimmen bewirkt, dass Kandidierende mindestens die absolute Mehrheit der zur Beschlussfähigkeit notwendigen Stimmen erhalten muss.

Geeignete Form des Nachvollziehbarmachens {-}

Es kann sehr schwer sein kleinste Änderungen in Texten nachzuvollziehen, es erleichtert die Arbeit im Plenum deswegen erheblich, wenn Änderungen bestehender Texte im einzelnen hervorgehoben sind. Dies kann z.B. durch ein Diff geschehen.

Resolutionen, Positionspapiere und Selbstverpflichtungen {-}

Resolutionen halten Positionen der ZaPF fest und werden vom StAPF an die im Antrag angegebenen adressierten natürlichen und juristischen Personen und Personengruppen verschickt.

Positionspapiere erfüllen den selben Zweck wie Resolutionen, werden aber nicht gesondert verschickt und sollen im Bericht des StAPFes und auf der Internetpräsenz der ZaPF in der Liste aller Resolutionen und Positionspapiere veröffentlicht werden.

Selbstverpflichtungen sind ZaPF-interne Dokumente, die Aufträge an die Organe der ZaPF, z.B. den StAPF, geben. Selbstverpflichtungen können insbesondere dafür genutzt werden Arbeitsthesen eines Arbeitskreises festzuhalten, mit der Intention auf einer folgenden ZaPF einen weiteren Beschluss zu fassen.

Konkurrierende Anträge {-}

Konkurriende Anträge entfallen üblicherweise in eine von zwei Kategorien:

  1. Verschiedene Änderungsanträge, die die selbe Textstelle ändern wollen.
  2. Verschiede inhaltliche Beschlussfassungen zur selben Sache.

Meinungsbilder und Vorabstimmungen {-}

Meinungsbilder sind dazu gedacht anzuzeigen, in welche Richtung die Personen im Plenum tendieren, so dass Antragstellende diese Meinungen in ihre Anträge einarbeiten können. Sie sind jedoch nicht dazu gedacht um in Erfahrung zu bringen wie das Plenum abstimmen würde. Aus diesem Grund sollten Fragen für Meinungsbilder verschieden vom Abstimmungsgegenstand formuliert werden.

Teilnamentliche und Geheime Abstimmungen {-}

Normale Abstimmungen auf der ZaPF sind nicht geheim, aber das Abstimmungsverhalten wird auch nicht protokolliert und nur anwesende Teilnehmika der ZaPF können sehen ob und wie andere Fachschaften abgestimmt haben.

Die freiwillige Dokumentation von Abstimmungsverhalten soll dazu dienen einen Antrag besonders zu unterstreichen indem man ihm mit dem eigenen Namen mehr Nachdruck verleiht.

Durch die Bekanntgabe der Intention namentlich abzustimmen können andere Fachschaften abschätzen, ob durch die teilnamentliche Abstimmung ihr Abstimmverhalten bestimmbar wird und ggf. Gegenrede einlegen. Dies setzt voraus, dass nur Fachschaften namentlich Abstimmen, die auch ihre Intention bekanntgegeben haben.

Durch die Bedenkzeit soll vermieden werden, dass die Teilnahmentliche Abstimmung durch unüberlegte Gegenrede verhindert wird.

Die Redeleitung sollte bei der Durchführung der Abstimmung darauf achten, dass das Dokumentieren von Abstimmungen ein aktiver Vorgang ist (zum Beispiel durch nach vorne laufen und Stimmkarte und Stimme abgeben, dabei dann “normale” Abstimmung mit den restlichen Fachschaften), sodass nur Fachschaften namentlich abstimmen, die dies unbedingt brauchen oder wollen. Dies schützt die Fachschaften, die explizit nicht namentlich abstimmen wollen, indem die Wahrscheinlichkeit, dass die Anonymität aufgedeckt wird, verringert wird.

Als mögliche Alternativen gab es in der Vergangenheit namentliche Abstimmungen und es wurde in der Vergangenheit der Vorrang des zuerst gestellten GO-Antrages und teilgeheime Abstimmungen vorgeschlagen. Namentliche Abstimmung wurde in der Praxis sehr oft durch geheime Abstimmung gekontert. Würde nur der erstgestellte GO-Antrag auf namentliche oder geheime Abstimmung gelten, würde dies zu einem Rennen führen, was zuerst gefordert würde.